Satzung

Satzung

Erstellt: Donnerstag, 03. Dezember 2015

RRV Hameln e. V.
(Weser-Zugvogel)

§ 1    
Name und Sitz

Am 29.03.1950 wurde in Hameln der Rad-und Rennsportverein Hameln e.V. (Weser-Zugvogel) im BDR ins Leben gerufen. Mit diesem Beschluss wurde bekundet, dass die Tätigkeit der beiden Vorkriegsvereine ,,RRV Weser" und "RV Zugvogel" fortgeführt werden sollte.

Der RRV Hameln e.V. (Weser-Zugvogel) ist am BDR (Bund Deutscher Radfahrer e.V.) angeschlossen. Die Zugehörigkeit zum Bund Deutscher Radfahrer e. V., Niedersächsischen Sportbund, Radsportverband Niedersachsen e.V., Kreissportbund Hameln-Pyrmont, wird vom Verein als verbindlich anerkannt. Eine enge und gemeinnützige Zusammmenarbeit mit den kommunalen Einrichtungen für die Jugendpflege mit den Straßenbauämtern wird angestrebt. Der Sitz des RRV Hameln e. V. (Weser-Zugvogel), (im folgenden kurz RRV genannt) ist Hameln. Er wird ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Er erfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeit vom 24. Dezember 1953 die Förderung der Jugendertüchtigung im Radrennsport, Mountainbikefahren, Radtouren- und Radwanderfahrten. Auf Renn-, Mountainbikeveranstaltungen, Trainings-, Radtouren- und Wanderfahrten sollen die Mitglieder zum fairen Wettkampf geführt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Für die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen sind die Wettkampfbestimmungen des BDR maßgebend.

§ 3
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.    

4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Während der Laufzeit der Kündigung ist das Mitglied ohne Stimmrecht.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

6. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft. als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

7. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen 1 Monat seit Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung kann den durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben.

§ 4
Beitrag

Für die Mitgliedschaft. ist zur Förderung des Vereinszwecks ein monatlicher Beitrag zu leisten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
                                           
§ 5
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Drei gleichberechtigten Vorsitzenden

b) Sportwart

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

e) Jugendwart

f) Fachwart für Radtouren- und Radwanderfahrten

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den 3 Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dun obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern die Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

5. Eine Änderung der Zusammensetzung des Gesamtvorstandes kann nur auf einer Hauptversammlung erfolgen.

6. Im Vorstand können einzelne Vorstandsmitglieder auch in Personalunion einen zweiten Vorstandsposten übernehmen, ohne das dazu eine Satzungsänderung notwendig ist.

7. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 6
Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

1. Feststellen der Stimmberechtigung

2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer

3. Beschlussfassung über die Entlastung

4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

5. Neuwahlen

6. Besondere Anträge

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Versammlung, muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder einen  schriftlichen begründeten Antrag stellen. 

§ 7
Abstimmungen

1.  Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden alle Beschlüsse, sofern Gesetz oder Satzung nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss mindestens 1 Mitglied einen entsprechenden Antrag stellen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

2. Bei Abstimmung im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, sobald mehr als 1 Kandidat zu Wahl steht.
 
§ 8
Kassenprüfer

Die von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie auf der Mitgliederversammlung dem Verein mitzuteilen haben. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 9
Verbot einer Gewinnausschüttung

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 10
Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 7 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. § 71 BGB ist zu beachten.

§ 11
Auflösung

Zur Auflösung des Verein ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich wenn mindestens 50% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind in allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung  innerhalb von 8 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hameln, die es im Rahmen des Kreissportbundes Hameln-Pyrmont unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hameln.